Handelsvertretung

der Firma COMANFIZE GmbH, Kirchfeldstraße 3, 40217 Düsseldorf, Deutschland

1. Geltungsbereich

(1) Die COMANFIZE übernimmt als Vertriebsrepräsentant die Vertretung des Auftraggebers im vorgegebenen Vertriebsgebiet. Das Recht des Auftraggebers, in diesem Gebiet selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Gebietes ergibt sich aus dem nach außen kommunizierten Vertriebstitel (z. B. Visitenkarte, E-Mail-Signatur, etc.) Änderungen des Vertretungs-Bezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Zustimmung der COMANFIZE.

(2) Sollen zeitgleich mit einem Vertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zulasten des Auftraggebers. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Auftraggebers, die im Tätigkeitszeitraum zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören. Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird von COMANFIZE zur weiteren Betreuung übernommen.

2. Pflichten der COMANFIZE

(1) Die COMANFIZE hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Verkaufsgeschäfte zu vermitteln und/oder abzuschließen. Dabei hat er die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potenziellen Kunden des Auftraggebers zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Die COMANFIZE ist nicht zum Inkasso berechtigt.

(2) Die COMANFIZE hat dem Auftraggeber von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Protokolle in das Kundeninformationssystem des Auftraggebers unterrichten. Die COMANFIZE hat darüber hinaus dem Auftraggeber mindestens einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Auftraggebers ist die COMANFIZE in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

(3) Die COMANFIZE ist verpflichtet, eine Kundenliste im Kundeninformationssystem des Auftraggebers zu führen. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtenpflicht zugänglich zu machen, sofern ein ordentliches Kundeninformationssystem seitens des Auftraggebers nicht existiert.

(4) Die COMANFIZE ist nicht verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Tätigkeiten zu beobachten. Die Bemühungen des Auftraggebers zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit sind jedoch zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

(5) Die COMANFIZE verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Firmenfremde (Dritte) nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. Die Vertretung wird der COMANFIZE übertragen. Sie ist jedoch berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; sie kann zur Ausübung der Tätigkeit Hilfspersonen heranziehen. Geht die Gesellschaft in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Vertrages auf den neuen Firmeninhaber. Die COMANFIZE ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

3. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die COMANFIZE bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat der Auftraggeber der selbständigen Stellung der COMANFIZE Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche der COMANFIZE von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen). Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, der COMANFIZE rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sie sich im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

(2) Der Auftraggeber hat der COMANFIZE die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) sowie … etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind. Der Auftraggeber hat der COMANFIZE die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Auftraggeber hat der COMANFIZE insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Der Auftraggeber hat sie unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als sie als Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

(3) Der COMANFIZE sind unverzüglich Kopien der mit bereichszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit Bereichszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis der COMANFIZE oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der COMANFIZE unverzüglich zu unterrichten. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, die COMANFIZE über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.

4.  Provisionspflichtige Geschäfte

(1) Der COMANFIZE steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung oder Zahlungsziele der Geschäfte durch den Auftraggeber während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

(2)
Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht der COMANFIZE nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn sie das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Vertrages dem Auftraggeber zugegangen ist. Die COMANFIZE erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann. Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit der COMANFIZE zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch nicht anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet der Auftraggeber nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen. Der Provisionsanspruch der COMANFIZE entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

5. Höhe der Provision

Die Provision, die der COMANFIZE für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, beträgt 7,5 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.). Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

6. Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur partiell leistet. Bereits empfangene Beträge hat die COMANFIZE dem Auftraggeber nicht zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruchs gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruchs nur verpflichtet, wenn die COMANFIZE dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

7. Provisionsabrechnung

Der Auftraggeber hat über die der COMANFIZE zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 01. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind. Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen. Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.

8. Kosten der COMANFIZE

Die COMANFIZE hat Anspruch auf Erstattung seiner Kosten. Diese sind gesondert zu vereinbaren.

9. Krankheit & Urlaub

(1) Die COMANFIZE hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Mitarbeiter aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk der COMANFIZE tätig zu werden, es sei denn, die COMANFIZE stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher. Die Tätigkeit des Auftraggebers oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der COMANFIZE-Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

(2) Die COMANFIZE ist verpflichtet, den Urlaub seiner Angestellten nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

10. Wettbewerbsabreden

(1) Die COMANFIZE ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für den Auftraggeber tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird die COMANFIZE informiert.

(2) COMANFIZE das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist die COMANFIZE verpflichtet, die Konkurrenzsituation unverzüglich anzuzeigen. Die COMANFIZE ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, welche sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind. Will die COMANFIZE zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder nicht-gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so muss sie den Auftraggeber nicht informieren.

11. Vertragsdauer & Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Auftragseingang, spätestens jedoch mit Beginn des Folgemonats, ab Auftragseingang. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag kann im ersten Vertragsjahr von jedem Vertragspartner mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen, im zweiten Vertragsjahr mit einer Vorlauffrist von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Verstreicht diese Frist, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch, um die vereinbarte Laufzeit. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

(2)
Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat die COMANFIZE Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das der COMANFIZE vom Auftraggeber zu Beginn des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

12. Sonstige Bestimmungen

(1) Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren. Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist - nicht mehr durchgesetzt werden. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(2) Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der § 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Anbieter ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu.

Düsseldorf,  28.08.2023